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09.11.2006

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von Steuerschuld abziehbar
Seit dem Jahr 2003 sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig bis zu einer Rechnungssumme von maximal 3000 Euro in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Rechtsgundlage: § 35a Absatz 2 EStG.

Voraussetzung:
Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmes erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Ergo: Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg. Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden. Wer seine Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn eine Haushaltshilfe diese Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt.

Welche Dienstleistungen sind begünstigt?:
Das Wort \"Dienstleistungen\" sagt schon aus, dass die Lieferung von Waren aller Art nicht hierunter fällt. Der Catering-Dienst für die Hausparty ist also schon mal nicht begünstigt. Gleiches gilt für die Anschaffung und Verlegung eines Teppichs. Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht. Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas Neues (z.B. Sandkiste für Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen. Begünstigt sind daher \"Arbeits-Maßnahmen\", so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel \"Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen, Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.). Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren, Fenster streichen, Fliesen ausbessern - halt die typischen Schönheitsreparaturen.\"

In 2006 hat die Finanzverwaltung aber auch private Umzugskosten unter diesem Titel anerkannt. Private Umzugskosten (zum Beispiel Kosten der Spedition) sind daher auch abzugsfähig unter dem Titel \"haushaltsnahe Dienstleistung\". Ist der Umzug beruflich veranlasst, sind die Umzugskosten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Höhe der Steuerersparnis:
Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern der zulässige Betrag der Steuerersparnis wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerprogression interessiert mithin nicht. Maximaler Abzug von der Steuerschuld: 20% der nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Kosten, höchstens aber 600 Euro im Jahr, d.h. die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden bis zu maximal 3000 Euro pro Jahr berücksichtigt.

Tipps:
• Prüfen, ob die erbrachte Dienstleistung nicht auch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden kann. Beispiel: Gartenarbeiten beim vermieteteten Haus oder Malerarbeiten in Büro.

• Der \"Dienstleister\" muss die \"haushaltsnahe Dienstleistung\" in selbständiger Tätigkeit erbringen. Eine vom Steuersparer angestellte Haushaltshilfe kann nicht noch \"nebenbei\" Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit beim Steuersparer vornehmen.

• Führt die Dienstleistung zu \"Herstellungsaufwand\", gibt es die Steuervergünstigung nicht (BMF, Schreiben v. 14.8.2003, BStBl 2003 I S. 408, Rz. 5 und Schreiben vom 1.11.2004, Az. IV C 8 - S 2296 b - 16/04).

• Das Jahr der Zahlung ist entscheidend für den Abzug von der Steuerschuld und die Geltendmachung in der Steuererklärung. (§ 11 Abs. 2 EStG).

• Höhere Rechungsbeträge am Jahresende auf 2 Jahre verteilen. Beispiel: Die Handwerkerrechnung wird im Januar erwartet und wird sich auf rund 10.000 Euro belaufen. 4.000 Euro sind Materialien und 6.000 Euro soll Arbeitslohn sein. Lassen Sie sich im alten Jahr noch eine Abschlagsrechnung geben und zahlen Sie diesen Betrag im alten Jahr. Damit sind für 2 Jahre die Maximalbeträge genutzt worden.

• Zum Nachweis für das Finanzamt ist vorzulegen: Rechnung des Dienstleisters und Bankbeleg für die erfolgte Zahlung.

• Sind die entstandenen Kosten ggf. auch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (z.B. für Kinderbetreuung oder für die Pflege bedürftiger Angehöriger), so ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Abzug als außergewöhnliche Belastung vorrangig.

• Bei getrennter Veranlagung wird die Steuerersparnis den Ehepartnern zur Hälfte zugerechnet. Eheleute können aber auch eine andere Aufteilung beantragen. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder eingetragener Lebenspartnerschaft kann der Auftraggeber (Rechnungsempfänger und Zahler) die Steuervergünstigung allein beanspruchen.

Dieser Steuerbonus gilt auch für Eigentümergemeinschaften, und zwar selbst dann, wenn die Auftragsvergabe über einen Hausverwalter erfolgt. So sehen es zumindest die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg vom 17.05.2006 (Urteil Az. 13 K 262/04).

Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen bei Privatpersonen von der Steuerschuld mindern
Privatpersonen können ab 1. Januar 2006 bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung, maximal aber 600 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen. Begünstigt sind so zum Beispiel Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten. Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.

Wichtig:
Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe werden daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln müssen. Eine reine Festpreisverein-barung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen. Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem. Beispiel: Die Neuerrichtung eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defektem Zaun. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung.





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