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NEWS AKTUELL



22.11.2006

Als Entfernungspauschale kann einmalig pro Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, angesetzt werden

  • in den Kalenderjahren 2002 und 2003
    0,36 € für jeweils die ersten 10 Enfernungs-
    kilometer und 0,40 € für jeden weiteren
    Entfernungskilometer


  • ab dem Kalenderjahr 2004
    0,30 € für jeden Entfernungskilometer


  • ab dem Kalenderjahr 2007
    0,00 € von 0 bis 20 Entfernungskilometer
    0,30 € für die Entfernung über 20 km


Berücksichtigt werden nur volle Kilometer sowie die einfache Entfernung (z.B. nur Hinfahrt) der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber auch die Kosten für eine schnellere Route. Dies gilt auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Es gilt eine Höchstgrenze von 4500 Euro im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer sein eigenes Auto benutzt hat und
höhere Kosten nachweist. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätlich zum Arbeitslohn einen Fahrt-
kostenzuschuss muß ab 2007 darauf geachtet werden
das die Pauschalversteuerung ebenfalls erst ab dem 21. Fahrtkilometer greift. Die Zahlungen vom 1-20 Kilometer unterliegen dann der vollen Steuer- und SV-Pflicht.






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